§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
(1)Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
(2)Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
(3)Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.