§

  1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  2. Kapitel 1 — Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 7a)

§ 6 Vergleichende Werbung

(1)Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2)Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

§ 5c
6
§ 7