§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
(1)Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
(2)Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:
(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.