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  1. Umsatzsteuergesetz
  2. Zweiter Abschnitt — Steuerbefreiungen und Steuervergütungen (§§ 4 - 9)

§ 8 Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt

(1)Umsätze für die Seeschiffahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

(2)Umsätze für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2) sind:

(3)Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.

§ 7
8
§ 9