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  1. Umsatzsteuergesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Besteuerung (§§ 16 - 22g)

§ 22d Steuernummer und zuständiges Finanzamt

(1)Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeit eine gesonderte Steuernummer und eine gesonderte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a, unter der er für alle von ihm vertretenen im Ausland ansässigen Unternehmen auftritt.

(2)Der Fiskalvertreter wird bei dem Finanzamt geführt, das für seine Umsatzbesteuerung zuständig ist.

§ 22c
22d
§ 22e