§ 1b Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
(1)Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch einen Erwerber, der nicht zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 genannten Personen gehört, ist unter den Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 innergemeinschaftlicher Erwerb.
(2)Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Satz 1 gilt nicht für die in § 4 Nr. 12 Satz 2 und Nr. 17 Buchstabe b bezeichneten Fahrzeuge.
(3)Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das