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  1. Umsatzsteuergesetz
  2. Fünfter Abschnitt — Besteuerung (§§ 16 - 22g)

§ 19a Besonderes Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat

(1)Beabsichtigt ein im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässiger Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, muss er an dem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer teilnehmen. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt für die Teilnahme an dem besonderen Meldeverfahren eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer. Die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren setzt weiter voraus, dass Änderungen der im Antrag nach Satz 3 Nummer 1 gemachten Angaben hat der Unternehmer unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern nach dem in Satz 3 Nummer 1 amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen.

(2)Beabsichtigt der Unternehmer, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat nicht mehr in Anspruch zu nehmen, hat er dies nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern zu erklären. § 19 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr eine Umsatzmeldung abzugeben. Der Unternehmer hat die Umsatzmeldung nach Satz 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Auf die Umsatzmeldung sind mit Ausnahme von § 152 der Abgabenordnung ergänzend die für Steuererklärungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(4)Überschreitet der nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet 100 000 Euro, hat der Unternehmer dies binnen 15 Werktagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle dem Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. Mit Überschreiten endet die Teilnahme am besonderen Meldeverfahren.

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§ 20