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  1. Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

§ 7 Allgemeine Pflichten und Befugnisse der zuständigen Behörde

(1)Die zuständige Behörde überwacht, dass die erforderlichen Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen vom Verantwortlichen ergriffen werden.

(2)Im Hinblick auf die Pflichten aus den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde dem Verantwortlichen aufgeben,

§ 6
7
§ 8