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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87k)
  3. Abschnitt 7 — Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k)

§ 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers

Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

§ 87i
87j
§ 87k