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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87k)
  3. Abschnitt 7 — Schutz des Presseverlegers (§§ 87f - 87k)

§ 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers

(1)Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist.

(2)Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden,

§ 87g
87h
§ 87i