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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87k)
  3. Abschnitt 3 — Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

§ 82
83
§ 84