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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87k)
  3. Abschnitt 3 — Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)

§ 81 Schutz des Veranstalters

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

§ 80
81
§ 82