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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 2 — Verwandte Schutzrechte (§§ 70 - 87k)
  3. Abschnitt 3 — Schutz des ausübenden Künstlers (§§ 73 - 84)

§ 78 Öffentliche Wiedergabe

(1)Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

(2)Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn

(3)Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(4)§ 20b gilt entsprechend.

§ 77
78
§ 79