§ 78 Öffentliche Wiedergabe
(1)Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung
(2)Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
(3)Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.
(4)§ 20b gilt entsprechend.