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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 6 — Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)
  4. Unterabschnitt 5a — Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke (§§ 61d - 61g)

§ 61e Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen:

§ 61d
61e
§ 61f