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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 6 — Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen (§§ 44a - 63a)
  4. Unterabschnitt 2 — Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen (§§ 54 - 54h)

§ 54g Kontrollbesuch

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.


Referenzierte Normen:
54h54c
§ 54f
54g
§ 54h