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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 4 — Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)
  4. Unterabschnitt 3 — Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)

§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

(1)Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2)Handelt es sich um so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3)Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.


Referenzierte Normen:
60d60e60f
§ 22
23
§ 24