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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 1 — Urheberrecht (§§ 1 - 69g)
  3. Abschnitt 4 — Inhalt des Urheberrechts (§§ 11 - 27)
  4. Unterabschnitt 3 — Verwertungsrechte (§§ 15 - 24)

§ 18 Ausstellungsrecht

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.


Referenzierte Normen:
15
§ 17
18
§ 19