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  1. Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
  2. Teil 4 — Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a - 119)
  3. Abschnitt 2 — Rechtsverletzungen (§§ 97 - 111c)
  4. Unterabschnitt 2 — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 106 - 111a)

§ 110 Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 106, 107 Abs. 1 Nr. 2, §§ 108 bis 108b bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 98 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.

§ 109
110
§ 111