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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Dritter Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77)
  5. Erster Unterabschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72b)

§ 72 Umtausch von Aktien

(1)Für den Umtausch der Aktien einer übertragenden Gesellschaft gilt § 73 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes, bei Zusammenlegung von Aktien dieser Gesellschaft § 226 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes über die Kraftloserklärung von Aktien entsprechend. Einer Genehmigung des Gerichts bedarf es nicht.

(2)Ist der übernehmende Rechtsträger ebenfalls eine Aktiengesellschaft, so gelten ferner § 73 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie bei Zusammenlegung von Aktien § 73 Abs. 4 und § 226 Abs. 3 des Aktiengesetzes entsprechend.

§ 71
72
§ 72a