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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Dritter Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften (§§ 60 - 77)
  5. Erster Unterabschnitt — Verschmelzung durch Aufnahme (§§ 60 - 72b)

§ 70 Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs

Die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 26 Abs. 1 Satz 2 können nur solche Aktionäre einer übertragenden Gesellschaft beantragen, die ihre Aktien bereits gegen Anteile des übernehmenden Rechtsträgers umgetauscht haben.

§ 69
70
§ 71