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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Dritter Teil — Grenzüberschreitender Formwechsel (§§ 333 - 345)

§ 344 Informationen des Registergerichts

Soweit dies für die Prüfung gemäß § 343 erforderlich ist, kann das Gericht Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von dem grenzüberschreitenden Formwechsel betroffenen Bereich zuständig, so kann sie der für die Ausstellung einer Formwechselbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.

§ 343
344
§ 345