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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Sechstes Buch — Grenzüberschreitende Umwandlung (§§ 305 - 345)
  3. Erster Teil — Grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 305 - 319)

§ 317 Informationen des Registergerichts

Soweit dies für die Prüfung gemäß § 316 erforderlich ist, kann das Gericht Ist eine inländische öffentliche Stelle in einem von einer grenzüberschreitenden Verschmelzung betroffenen Bereich zuständig, kann sie der für die Ausstellung einer Verschmelzungsbescheinigung zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf deren Ersuchen die notwendigen Informationen und Unterlagen übermitteln.

§ 316
317
§ 318