paragraphen.online

  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Dritter Abschnitt — Formwechsel eingetragener Genossenschaften (§§ 258 - 271)

§ 265 Anmeldung des Formwechsels

Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 222 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Der Anmeldung ist das nach § 259 erstattete Prüfungsgutachten in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

§ 264
265
§ 266