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Gliederung
Gliederung
Umwandlungsgesetz
Fünftes Buch — Formwechsel
(§§
190
-
304
)
Zweiter Teil — Besondere Vorschriften
(§§
214
-
304
)
Zweiter Abschnitt — Formwechsel von Kapitalgesellschaften
(§§
226
-
257
)
Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Personengesellschaft
(§§
228
-
237
)
§ 234 Inhalt des Formwechselbeschlusses
In dem Formwechselbeschluss müssen auch enthalten sein:
§ 233
234
§ 235