paragraphen.online

  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Zweiter Abschnitt — Formwechsel von Kapitalgesellschaften (§§ 226 - 257)
  5. Zweiter Unterabschnitt — Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 228 - 237)

§ 232 Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber

(1)In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.

(2)Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.

§ 231
232
§ 233