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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Fünftes Buch — Formwechsel (§§ 190 - 304)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 214 - 304)
  4. Erster Abschnitt — Formwechsel von Personengesellschaften (§§ 214 - 225c)
  5. Erster Unterabschnitt — Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften (§§ 214 - 225)

§ 221 Beitritt persönlich haftender Gesellschafter

Der in einem Beschluss zum Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorgesehene Beitritt eines Gesellschafters, welcher der formwechselnden Gesellschaft nicht angehört hat, muß notariell beurkundet werden. Die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von jedem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter zu genehmigen.

§ 220
221
§ 222