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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)
  4. Achter Abschnitt — Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)

§ 166 Haftung der Stiftung

Durch den Übergang der Verbindlichkeiten auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird die Stiftung von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. § 418 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

§ 165
166
§ 167