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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 138 - 173)
  4. Achter Abschnitt — Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen (§§ 161 - 167)

§ 164 Genehmigung der Ausgliederung

(1)Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.

(2)Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, daß die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.

§ 163
164
§ 165