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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Drittes Buch — Spaltung (§§ 123 - 173)
  3. Erster Teil — Allgemeine Vorschriften (§§ 123 - 137)
  4. Erster Abschnitt — Möglichkeit der Spaltung (§§ 123 - 125)

§ 124 Spaltungsfähige Rechtsträger

(1)An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, an einer Ausgliederung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als übertragende Rechtsträger wirtschaftliche Vereine, Einzelkaufleute, Stiftungen sowie Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften, die nicht Gebietskörperschaften sind, beteiligt sein.

(2)§ 3 Abs. 3 und 4 ist auf die Spaltung entsprechend anzuwenden.

§ 123
124
§ 125