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  1. Umwandlungsgesetz
  2. Zweites Buch — Verschmelzung (§§ 2 - 122)
  3. Zweiter Teil — Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122)
  4. Sechster Abschnitt — Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine (§§ 99 - 104a)

§ 103 Beschluß der Mitgliederversammlung

Der Verschmelzungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

§ 102
103
§ 104