§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 5 — Informationen über Infrastruktur und Netzausbau (§§ 78 - 86)

§ 82 Informationen über Baustellen

Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.

§ 81
82
§ 83