§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)

§ 8 Ordnungsgeldvorschriften

(1)Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts nach § 6 Absatz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 7 Absatz 2 Satz 6 entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2)Die Bundesnetzagentur übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen, die

§ 7
8
§ 9