§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 12 — Abgaben (§§ 223 - 227)

§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.

§ 224
225
§ 226