§ 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung
Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.