§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 10 — Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)
  3. Abschnitt 2 — Notfallvorsorge (§§ 184 - 190)

§ 189 Entgelte für die Telekommunikationsbevorrechtigung

Telekommunikationsbevorrechtigte haben die folgenden Entgelte an ihren Anbieter zu entrichten: Damit sind alle Entgeltansprüche abgegolten. Hat ein Verpflichteter die getroffenen Vorkehrungen pflichtgemäß aufgehoben und wird ihm danach eine neue Bescheinigung nach § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 vorgelegt, gilt Satz 1 entsprechend. Die übrigen Entgelte für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten bleiben unberührt.

§ 188
189
§ 190