§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 10 — Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)
  3. Abschnitt 1 — Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)

§ 181 Sicherheitskonzept

Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 166 zusätzlich aufzunehmen, Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach dem Beginn der Speicherung nach § 176 und unverzüglich bei jeder Änderung des Konzepts vorzulegen. Bleibt das Sicherheitskonzept unverändert, hat der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete dies gegenüber der Bundesnetzagentur im Abstand von jeweils zwei Jahren schriftlich zu erklären.

§ 180
181
§ 182