§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 10 — Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)
  3. Abschnitt 1 — Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)

§ 179 Protokollierung

(1)Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der aufgrund der Speicherpflicht nach § 176 Absatz 1 gespeicherten Daten protokolliert wird. Zu protokollieren sind

(2)Für andere Zwecke als die der Datenschutzkontrolle dürfen die Protokolldaten nicht verwendet werden.

(3)Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die Protokolldaten nach einem Jahr gelöscht werden.

§ 178
179
§ 180