§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 9 — Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten (§§ 156 - 163)

§ 159 Beitrag von Unternehmen zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten

Jeder Anbieter, der auf dem sachlichen Markt der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach § 157 Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig ist, ist verpflichtet, dazu beizutragen, dass die Versorgung mit Telekommunikationsdiensten nach den §§ 157 und 158 erbracht werden kann. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu erfüllen.

§ 158
159
§ 160