§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 7 — Nummerierung (§§ 108 - 124)

§ 118 Datenbank für (0)900er-Rufnummern

(1)Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:

(2)Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.

§ 117
118
§ 119