§

  1. Telekommunikationsgesetz
  2. Teil 7 — Nummerierung (§§ 108 - 124)

§ 111 Preisanzeige

(1)Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,

(2)Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

§ 110
111
§ 112