§ 111 Preisanzeige
(1)Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
(2)Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.