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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. VIa. — Datenverarbeitung (§§ 63a - 63f)

§ 63e Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwendung für das Verkehrsmanagement

(1)Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeugen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektronischem Weg erhoben werden und soweit sie aus diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder an die informationstechnische Straßeninfrastruktur automatisiert versenden werden, zum Zweck des Verkehrsmanagements erheben, speichern und verwenden:

(2)Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vorschrift ist Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.

(3)Der jeweils für das Verkehrsmanagement zuständige Straßenbaulastträger oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für das Verkehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 genannten Zweck

(4)Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Erstellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung.

§ 63d
63e
§ 63f