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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. VIa. — Datenverarbeitung (§§ 63a - 63f)

§ 63b Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Benehmen mit der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, zur Durchführung von § 63a Rechtsverordnungen zu erlassen über Rechtsverordnungen nach Satz 1 sind vor Verkündung dem Deutschen Bundestag zur Kenntnis zuzuleiten.

§ 63a
63b
§ 63c