§

  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. IV. — Fahreignungsregister (§§ 28 - 30c)

§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt

(1)Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.

(2)Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass

(3)Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 30a
30b
§ 30c