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  1. Straßenverkehrsgesetz
  2. III. — Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 21 - 27)

§ 22b Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern

(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

(2)In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(3)Gegenstände, auf die sich die Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 22a
22b
§ 23