paragraphen.online

  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Sechster Abschnitt — Zeugen (§§ 48 - 71)

§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren

Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.


Referenzierte Normen:
59
§ 61
62
§ 63