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Gliederung
Gliederung
Strafprozeßordnung
Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften
(§§
1
-
150
)
Sechster Abschnitt — Zeugen
(§§
48
-
71
)
§ 60 Vereidigungsverbote
Von der Vereidigung ist abzusehen
Referenzierte Normen:
68a
§ 59
60
§ 61