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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Erster Abschnitt — Sachliche Zuständigkeit der Gerichte (§§ 1 - 6a)

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.

§ 5
6
§ 6a