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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Sechster Abschnitt — Zeugen (§§ 48 - 71)

§ 55 Auskunftsverweigerungsrecht

(1)Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2)Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.


Referenzierte Normen:
5616352
§ 54
55
§ 56