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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Sechster Abschnitt — Zeugen (§§ 48 - 71)

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.

§ 48a
49
§ 50