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  1. Strafprozeßordnung
  2. Viertes Buch — Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)

§ 365 Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.


Referenzierte Normen:
373a
§ 364b
365
§ 366