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  1. Strafprozeßordnung
  2. Erstes Buch — Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 150)
  3. Vierter Abschnitt — Aktenführung und Kommunikation im Verfahren (§§ 32 - 41)
  4. Abschnitt 4a — Gerichtliche Entscheidungen (§§ 33 - 35a)

§ 35 Bekanntmachung

(1)Entscheidungen, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden ihr durch Verkündung bekanntgemacht. Auf Verlangen ist ihr eine Abschrift zu erteilen.

(2)Andere Entscheidungen werden durch Zustellung bekanntgemacht. Wird durch die Bekanntmachung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt, so genügt formlose Mitteilung.

(3)Dem nicht auf freiem Fuß Befindlichen ist das zugestellte Schriftstück auf Verlangen vorzulesen.


Referenzierte Normen:
216311
§ 34a
35
§ 35a