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  1. Strafprozeßordnung
  2. Zweites Buch — Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 151 - 295)
  3. Sechster Abschnitt — Hauptverhandlung (§§ 226 - 275)

§ 268b Beschluss über die Fortdauer der Untersuchungshaft

Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu verkünden.


Referenzierte Normen:
275a
§ 268a
268b
§ 268c